Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen und Munition Erteilung
Leistungsbeschreibung
Die Erlaubnis zum grenzüberschreitend Verbringen von Schusswaffen oder Munition in den Geltungsbereich des Waffengesetzes, in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in die Schweiz wird von der zuständigen Stelle erteilt.
Die zuständige Stelle kann die entsprechende Verbringungserlaubnis nur erteilen, wenn die zuständige Stelle des Empfängerstaates vorher zugestimmt hat, also von dieser eine Einfuhrerlaubnis erteilt wurde.
Voraussetzungen
- Die Empfängerin/der Empfänger ist zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition berechtigt.
- Der sichere Transport durch eine zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition berechtigte Person ist gewährleistet.
- Sollen Schusswaffen oder Munition aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Deutschland verbracht werden, wird die Erlaubnis als Zustimmung zu der Erlaubnis des anderen Mitgliedstaates für das betreffende Verbringen erteilt.
- Ist der Bestimmungsort ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union, so ist zusätzlich dessen Zustimmung notwendig.